Verein zur Förderung Freier Informationen und Software e.V.

Gemeinnützigkeit

Gemeinnützigkeit

Der ffis e.V. ist vom Oldenburger Finanzamt als gemeinnützig und besonders förderungswürdig eingestuft. Die vorläufige Bescheinigung der Gemeinnützigkeit gilt bis 2017 (ausgestellt erstmals am 15.12.99).

Der ffis e.V. ist daher berechtigt für eingegangene Spenden Bescheinigungen auszustellen, die der Spender steuerlich in seiner Steuererklärung geltend machen kann.

Aktueller Freistellungsbescheid

Freistellungsbescheid bis 2017
Die Körperschaft ist nach §5 Abs 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftssteuer und nach §3 Nr. 6 GewStG von der Gewerbesteuer befreit, weil sie ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff A0 dient.


Der genaue Wortlaut der ursprünglichen Bescheinigung ist unten zu lesen.


Finanzamt Oldenburg, 15. Dezember 1999

Vorläufige Bescheinigung

Der "Verein zur Förderung Freier Informationen und Software e.V." (ffis) dient anch der eingereichten Satzung ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§51 ff. AO und gehört zu den in §5 Abs. 1 Nr. 9 KStG bezeichneten Körperschaften personenvereinigungen udn Vermögungsmassen.

Die vorläufige Bescheinigung ist widerruflich und wird zur Beurteilung der Abziehbarkeit von Spenden im Sinne des §10b EStG, §9 Nr. 3 KStG beim Spender erteilt. Abgesehen vom Widerruf verliert sie ihre Gültigkeit, sobald ein Steuerbescheid oder Freistellungsbescheid für die bezeichnete Körperschaft ergangen ist.

Die Bescheinigung gilt längstens 18 Monate vom Ausstellungsdatum an gerechnet.

C - Besonders förderungswürdig

Die Körperschaft fördert folgende allgemein als besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke: "Bildungszwecke" (Nr. 5 der Anlage 7 EStR). Die Körperschaft ist vorläufig berechtigt, für Spenden, die ihr zur Verwendung für diese Zwecke zugewendet werden, förmliche Spendenbestätigungen auszustellen.

D - Behandlung der Mitgliedsbeiträge

Mitgliedsbeiträge sind nur dann wie Spenden abziehbar, wenn die den Beitrag erhebende Körperschaft ausschließlich satzungszwecke verfolgt, für die sie selbst unmittelbar zum Emfpang steuerbegünstigter Zuwendungen berechtigt ist.

Entsprechend den Hinweisen in Abschnitt C gilt deshalb folgendes: Die Körperschaft ist vorläufig berechtigt, entsprechende Spendenbestätigungen für steuerliche Zwecke auszustellen.

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