Verein zur Förderung Freier Informationen und Software e.V.

Verein zur Förderung Freier Informationen und Software e.V.

Vereinssatzung

Stand: 20.11.2009

Präambel

Unsere Gesellschaft ist durch den zunehmenden Einsatz von elektronischen Informations- und Kommunikationstechnologien sowie proprietärer und kommerzieller Software geprägt. Die neuen Medien, insbesondere das Internet, ermöglichen zwar den freien Zugang zu Informationen und eine Kommunikation über Ländergrenzen hinweg, allerdings ist die Nutzung von globalen Datennetzen derzeit nur einem relativ geringem Teil der Bevölkerung möglich. Freie Software ist kommerzieller Software in vielerlei Hinsicht überlegen und entspricht dem gemeinen Nutzen.

Der Verein soll Kenntnisse über diese Technologien, wissenschaftliche Informationen und Software für ein breites Publikum verfügbar machen und Hilfestellung zur effizienten Nutzung der Möglichkeiten bieten.


§1 Name, Sitz, Gerichtsstand und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung Freier Informationen und Software (FFIS)". Im folgenden als "der Verein" bezeichnet.

2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und wird dann um den Zusatz "e.V." ergänzt.

3. Der Verein hat seinen Sitz in Oldenburg.

4. Gerichtsstand ist Oldenburg.

5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Nutzung Freier Software im Sinne der Open Source Definition, der Möglichkeiten der Kommunikation und Informationen in Datennetzen gemäß den in der Präambel genannten Grundsätzen. Der Verein fördert sowohl die allgemeine als auch berufliche Bildung, indem er die Kompetenz und Akzeptanz der Bevölkerung im Umgang mit diesen erhöht und selbstlos für die Allgemeinheit entsprechende Dienste, Informationen und Software zur Verfügung stellt.

2. Der Zweck des Vereins wird insbesondere durch folgende Angebote verwirklicht:

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§52 Abs. 2). Der Verein ist selbstlos tätig, konfessionell und parteipolitisch neutral.

4. Die Mittel des Vereins werden ausschließlich und unmittelbar zu den satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.

6. Eine Änderung des Vereinszweck darf nur im Rahmen des in §2 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.

§3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können ausschließlich natürliche Personen werden. Juristische Personen können nur als Fördermitglieder aufgenommen werden. Fördermitglieder haben keinen Anspruch auf Zugang zu vereinseigener Ausstattung und entscheiden nicht über die Aktivitäten des Vereins mit.

2. Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand. Über die Annahme der Beitrittserklärung entscheidet allein der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung.

3. Der Vorstand entscheidet nach freiem Ermessen über die Aufnahme des Mitglieds. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die der erweiterte Vorstand entscheidet.

4. Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein bzw. um die von ihm verfolgten satzungsgemäßen Ziele erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds, sind jedoch von Beitragsleistungen befreit.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder, gegen die der Verein keine offenen Forderungen hat, haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.

2. Die Mitglieder erhalten keine Besitz- oder Kapitalanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Vereinsmitglieder sind berechtigt, gemäß der Nutzungsbedingungen, die von der Mitgliederversammlung gesondert erlassen werden und für alle Vereinsmitglieder bindend sind, die Informationsangebote des Vereins mitzugestalten und das Vereinseigentum zu nutzen.

§5 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende des nächsten Monats möglich. Sie muß dem Vorstand schriftlich erklärt werden.

2. Ein Austritt ist frühestens nach 2 Monaten Mitgliedschaft möglich.

3. Der Austritt gilt auch dann als bewirkt, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit dem Beitrag für mehr als 1 Jahr im Rückstand bleibt.

4. Mitglieder können durch den Vorstand und erweiterten Vorstand mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied die Vereinssatzung vorsätzlich verletzt und hierdurch das Ansehen oder die Interessen des Vereins in erheblicher Weise geschädigt hat.

5. Die Gründe für einen Ausschluß müssen dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. Gegen den Beschluß kann das Mitglied mit aufschiebender Wirkung die nächste Mitgliederversammlung anrufen, welche dann endgültig entscheidet.

6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eingezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.

§6 Mitgliedsbeiträge

1. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag von den Mitgliedern. Über die Höhe und weitere Einzelheiten entscheidet die Mitgliederversammlung, die eine Beitragsordnung beschließt.

2. Im begründeten Einzelfall kann für ein Mitglied durch Vorstandsbeschluß ein von der Beitragsordnung abweichender Beitrag festgesetzt werden. Ehrenmitglieder sind von Beitragsleistungen grundsätzlich befreit.

§7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Der erweiterte Vorstand
3. Die Mitgliederversammlung
4. Die Ressorts §8 Der Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern:

2. Der Verein wird in Innen- und Außenverhältnissen jeweils von zwei Vorstandsmitgliedern, darunter der erste oder zweite Vorsitzende, gerichtlich oder außergerichtlich gemäß §26, Abs. 2 BGB vertreten. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte von über 5.000,00 DM, Einstellung und Entlassung von Angestellten und Aufnahme von Krediten, die nur durch den Gesamtvorstand vertreten werden.

3. Sind zwei oder mehr Vorstandsmitglieder dauernd an der Ausübung ihres Amtes gehindert, so sind unverzüglich Nachwahlen anzuberaumen.

4. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

5. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Beschlüsse des Vorstandes müssen mit Zweidrittelmehrheit gefaßt werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.

6. Der Vorstand tagt öffentlich. Vorstandssitzungen müssen schriftlich angekündigt werden. In Einzelfällen kann der Vorstand über Tagesordnungspunkte nichtöffentlich beraten und Beschlüsse fassen, sofern der Vorstand Nichtöffentlichkeit beschließt.

7. Die Beschlüsse sowie das Protokoll der öffentlichen Vorstandssitzung sind schriftlich festzuhalten und müssen innerhalb von 2 Wochen öffentlich zugänglich gemacht werden.

8. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

9. Kein Vorstandsmitglied darf ein bezahltes Beschäftigungsverhältnis innerhalb des Vereins wahrnehmen.

10. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins. Er ist berechtigt, Zahlungsanweisungen entsprechend den Beschlüssen des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen.

§9 Der erweiterte Vorstand

1. Der erweiterte Vorstand besteht aus maximal 4 Beisitzern.

2. Die Amtsperiode beträgt zwei Jahre.

3. Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Doppelbesetzungen sind nicht möglich.

4. Der erweiterte Vorstand sollte mindestens einen Vertreter aus der Gruppe der Betreiber öffentlicher Netzknoten sowie mindestens einem Vertreter der Gruppe der Ressortleiter umfassen. Die restlichen Positionen setzen sich aus dem Bereich engagierter Mitglieder zusammen. Läßt sich kein Betreiber öffentlicher Netzknoten oder kein Ressortleiter für den erweiterten Vorstand finden, so wählt die Mitgliederversammlung aus dem Bereich engagierter Mitglieder weitere Vertreter für die vakanten Positionen.

5. Der erweiterte Vorstand soll den Vorstand in seiner zweckmäßigen Arbeit unterstützen.

6. Bei Entscheidungen von Vorstand und erweitertem Vorstand entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden.

§10 Die Mitgliederversammlung

1. Oberstes Beschlußorgan ist die Mitgliederversammlung. Ihrer Beschlußfassung unterliegen:

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluß des Vorstandes abgehalten, wenn die Interessen des Vereins dieses erfordern, wenn zwei Drittel des erweiterten Vorstands oder mindestens ein Drittel der Mitglieder dieses unter Angabe des Zwecks schriftlich beantragen.

4. Die Mitgliederversammlung wird schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Dabei sind die Tagesordnung bekanntzugeben und die nötigen Informationen zugänglich zu machen. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Behandlung von Anträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse sind gültig, wenn die Beschlußfähigkeit vor der Beschlußfassung nicht angezweifelt worden ist.

6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. In allen anderen Fällen genügt die einfache Mehrheit.

7. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden.

8. Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist; das Protokoll ist öffentlich zur Verfügung zu stellen. Dieses Protokoll muß auf der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt werden.

9. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen.

10. Falls nötig (siehe §9) wählt die Mitgliederversammlung ebenfalls Teile des erweiterten Vorstandes oder diesen komplett. Zur Wahl stellen kann sich jedes ordentliche Mitglied, das nicht in den Vereinsvorstand gewählt wurde. Gewählt sind die Personen, die eine einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereinigen können.

§11 Die Ressorts

1. Zu besonderen Themen und zur Erledigung spezieller Aufgaben richtet der Vorstand Ressorts ein.

2. Zur Einrichtung eines Ressorts kann jedes ordentliche Mitglied anregen.

3. Jedes Ressort wird von einem ordentlichen Vereinsmitglied geleitet, das vom Vorstand eingesetzt wird.

4. Der Leiter eines Ressors darf auch Nichtmitglieder in das Ressort berufen, wenn es der Zweckerfüllung dient.

5. Die Ressorts geben sich bei Bedarf ihre Arbeitsrichtlinien selbst. Die Arbeitsrichtlinien dürfen nicht der Satzung des Vereins widersprechen.

6. Der Leiter jedes Ressorts erstattet der Mitgliederversammlung und nach Aufforderung dem Vorstand bzw. dem erweiterten Vorstand Bericht über die Aktivitäten des Ressorts.

7. Der Vorstand kann einem Mitglied eines Ressorts per schriftlicher Vollmacht eine beschränkte Vertretungsbefugnis nach außen gewähren, sofern dieses für die Tätigkeiten des Ressorts erforderlich ist.

§12 Haftung des Vereins

1. Der Verein und seine Organe und Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen haften nicht für die über die vom Verein angebotenen Dienste und Informationen sowie deren Folgen, sofern nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich Fehler herbeigeführt wurden, und zwar weder für die Richtigkeit noch Vollständigkeit, noch daß sie frei von Rechten Dritter sind oder der Nutzer rechtmäßig handelt, indem er Daten zugänglich macht, anbietet oder übermittelt.

2. Für Schäden, die daraus entstehen, daß die Dienste und Informationen des Vereins nicht oder nur eingeschränkt nutzbar sind, übernehmen der Verein und seine Organe und Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen weder gesetzliche noch vertragliche Haftung.

§13 Vereinsauflösung

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vereinsvermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Allgemeinbildung. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§14 Formerfordernisse

1. Die Verwendung des Begriffs "schriftlich" bezeichnet in dieser Satzung und im Vereinsleben sowohl die Erstellung und den Versand von Dokumenten in Papierform wie auch Erstellung und Versand durch elektronische Mittel.

2. Elektronisch erstellte Dokumente werden wie Dokumente in Papierform archiviert.

3. Durch §3.2 und §5.1 geforderte Dokumente müssen rechtsgültig unterschrieben sein, gleich ob in Papierform oder bei elektronischer Erstellung (SigG).

4. Im Übrigen finden die einschlägigen Rechtsvorschriften Anwendung.

§15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Der Verein ffis e.V. ist am 28.3.2000 unter Nt. 2327 in das Vereinsregister Oldenburg eingetragen worden.

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